Im Gegensatz zur Gutachterin hat das Obergericht aus den nachfolgend dargelegten Gründen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C1___. Nach Ansicht des Obergerichts fehlt es bei den Aussagen von C1___ an einem (oder mehreren) prägnanten Realkennzeichen. In der zweiten Videobefragung von C1___ vom 8. Januar 2014 fasste die Staatsanwältin die Vorwürfe von C1___ an den Beschuldigten wie folgt zusammen: mehrmaliger Geschlechtsverkehr zwischen C1___ und A___, orale Befriedigung von A___ durch C1___ auf dessen Aufforderung hin, Abschlecken im Genitalbereich von C1___ durch A___. Diese Darstellung wird durch C1___ mit Nicken kommentiert (act. B 3/5.8, S. 25 oben).