B 3/1.38, S. 37). Die Aussagen der Zeugin C1___ seien als glaubhaft zu beurteilen und seien mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert. Somit könnten die Aussagen als Grundlage eines Strafverfahrens verwendet werden (act. B 3/1.38, S. 46). Eine dissoziative Symptomatik könne auch im Verlauf der Videobefragungen vom 1. November 2013 und 8. Januar 2014 bei C1___ nicht ausgeschlossen werden (act. B 3/1.38, S. 48). Hingegen hätten sich während den Videobefragungen im Fall der Zeugin C1___ trotz möglicher auftretender dissoziativer Symptomatik keine Hinweise auf eine Einschränkung der Zeugenkompetenz ergeben (act. B 3/1.38, S. 48).