O., S. 303). An der Kompetenzverteilung zwischen Strafrichtern und Gutachtern ändert auch die beweisrechtliche Besonderheit der Glaubhaftigkeitsbegutachtung nicht, dass ein Beweis über ein Beweismittel erhoben wird, um den Beweiswert dieses ursprünglichen Beweismittels zu prüfen (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 303). Lehre und Rechtsprechung setzen für die Glaubhaftigkeitsbegutachtung deutlich auf die aussagepsychologische Methode (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 171 ff.) Die Strafbehörden haben eigenständig zu entscheiden, dürfen also das Gutachten nicht ungeprüft zur tatsächlichen Grundlage des Entscheids machen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 11 zu Art.