Zur Aussagequalität: Der vom Beschuldigten heute als massiver Streit beschriebene Vorfall im Getränkehandel sei als einfache Meinungsverschiedenheit beschrieben. C1___ habe entgegen der Ausführungen der Verteidigung den Übergriff auch nicht umgehend weitererzählt, sondern erst Tage später. Z13___, den C1___ an diesem Abend gerne getroffen hätte, sagte aus, C1___ habe ihm einfach mitgeteilt, dass ihr nicht erlaubt worden sei, wegzugehen. Dieser junge Mann habe auch gesagt, C1___ habe schon vorher gesagt, dass es mit dem Stiefvater nicht so gut gehe. Dies seien auch Hinweise darauf, dass die Vorwürfe ganz klar keine Racheaktion einer Tochter mit Hausarrest gewesen seien.