Sie habe die Übergriffe nicht ausgemalt. Das Gutachten habe die Aussagekompetenz und die sprachlichen Fähigkeiten von C1___ berücksichtigt. Dass sie durchschnittlich intelligent sei, lasse nun mal keinen Schluss auf die sprachlichen Fähigkeiten zu. Die Vorbefunde des aussagepsychologischen Gutachtens würden bestätigen, dass C1___ während der ganzen Zeit ihrer Kindheit hindurch an einer starken Sprachstörung gelitten habe. Sie habe zwar in der XY-Schule grosse Fortschritte erzielt, sie sei aber nie auf Normalniveau gelangt. Auch die nachgewiesenen dissoziativen Zustände hätten sich auf die Aussagequalität, wie Detailreichtum, ausgewirkt.