Tatsache sei, dass die ehemaligen Lehrpersonen von C1___ nicht mehr hätten ausfindig gemacht werden können. Rein die Tatsache, dass die Schulleitung im elektronischen System nachträglich keine Einträge habe finden können, lasse keine Aussagen über den Wahrheitsgehalt zu. Zudem müsse dies als Nebenaspekt gelten. Von der Verteidigung sei heute auch ausgeführt worden, dass C1___ ein Aggravationsverhalten an den Tag gelegt hätte. Das aussagepsychologische Gutachten stelle aber fest, dass sie trotz entsprechender Gelegenheit darauf verzichtet habe, aggravatorisch auszusagen. Sie habe die Übergriffe nicht ausgemalt.