In diesem Zusammenhang seien auch die dissoziativen Zustände zu sehen. Unangenehme Situationen habe C1___ aus Selbstschutz auszublenden versucht und tue dies teilweise heute noch. Es falle C1___ heute schwer zu sagen, dass sie ursprünglich teilweise ein gutes Verhältnis zu ihrem Stiefvater gehabt habe. Es werde vom Verteidiger behauptet, dass das entwicklungspsychologische Gutachten von der Prämisse ausgehe, dass die Ausführungen der Privatklägerin wahr seien. Dafür gebe es keine Hinweise in diesem Gutachten. Der Verteidiger zitiere willkürlich Stellen und führe dann aus, die gezogenen Schlüsse seien nicht erklärbar. So etwa hinsichtlich der dissoziativen Zustände.