Anzufügen sei, dass C1___ in der zweiten Opfereinvernahme, S. 26, gesagt habe, dass sie bedroht worden sei für den Fall der Anzeigeerstattung. Sie habe glaubhaft geschildert, dass sie versucht habe, sich dem Beschuldigten zu entziehen, wenn sie mit ihm alleine gewesen sei. Den Verteidiger erstaune, dass sich C1___ im Tatzeitpunkt getäuscht habe. Ein Opfer, das wisse, dass es angezweifelt werde und seine Aussagen dennoch korrigiere, sei ein sehr gutes Zeichen. Bezüglich Motivanalayse habe die Gutachterin festgehalten, dass nur wenige motivale Aspekte in Form von Entschädigungs- und Racheaspekten vorliegen würden.