darunter gelitten habe. Relevant sei einzig, dass es ihr Aussageverhalten offenbar dermassen geprägt habe, dass es erwähnenswert sei. Die vorerwähnte Null- Hypthese könne verworfen werden. Hinsichtlich der erstinstanzlich konstatierten Unsicherheiten im Urteil auf S. 18 oben, sei strikte auseinanderzuhalten, ob C1___ als Person glaubwürdig sei oder ob ihre Aussagen zum Tatgeschehen glaubhaft seien. Vielleicht sei sie als Person nicht durchwegs glaubwürdig. Hingegen seien ihre Aussagen zum Tatgeschehen gemäss Gutachten erlebnisbasiert und damit glaubhaft. Anzufügen sei, dass C1___