Seite 20 Schilderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert seien und die dissoziative Symptomatik und sprachlichen Defizite das „merkwürdige“ Aussageverhalten erklären würden. Gemäss Gutachterin seien C1___’s Aussagen unter den gegebenen Voraussetzungen sogar als beachtliche Leistung anzusehen. Damit sei zweifelsfrei erstellt, dass C1___’s Aussagen sehr wohl glaubhaft seien. An sich sei unerheblich, woher die posttraumatische Belastungsstörung stamme oder ab welchem Zeitpunkt C1___ darunter gelitten habe.