Die Staatsanwaltschaft habe mit folgenden drei Hypothesen gearbeitet: 1. C1___ könne sich aufgrund sprachlicher Defizite nicht präziser ausdrücken. 2. C1___ könne sich aufgrund einer Traumatisierung/einer dissoziativen Störung keinen besseren Zugang zu ihrem Gedächtnis verschaffen. 3. C1___’s Aussagen seien nicht erlebnisbasiert (Null- Hypothese). In den Videoeinvernahmen von C1___ sehe man ein Mädchen, das merklich Mühe bekunde, sich an Details zu erinnern und sekunden- bis minutenlang mit geschlossenen Augen um inneren Zugang zu den Erinnerungen suche. Genau so habe man sich ein schwer traumatisiertes Kind vorzustellen.