Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, C1___ habe mit der Anzeigeerstattung alles verloren. Das sei ein unverhältnismässig hoher Preis, um ihre Anzeige mit einem lapidaren Streit im Getränkehandel zu erklären. Als C1___ sich zur Anzeige entschlossen habe, sei sie bereits nicht mehr zu Hause gewesen. Das vermöge auch das vorgebrachte Argument, sie habe sich damit verselbständigen wollen, nicht zu überzeugen. Die Bejahung/Verneinung eines konkreten Realkennzeichens sei der Gutachterin zu überlassen. Was zu würdigen sei, sei jedoch die daraus folgende Einordnung der Aussagequalität.