Seite 19 und von einer ungenügenden Qualität der Zeugenaussagen auszugehen sei. C1___ habe nach Antworten gesucht, vielleicht auch deshalb, weil sie einfach gar nicht gewusst habe, was sie sagen solle. Die sprachlichen Fähigkeiten seien nicht so schlecht. Selbst das Kantonsgericht habe zumindest festgehalten, dass gewisse Unsicherheiten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der Privatklägerin bestehen bleiben, jedoch wegen des Spermaflecks in den Hintergrund rücken würden. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen vor, C1__