Diese seien hier gerade nicht erfüllt. Es sei nicht zulässig, die Messlatte für eine genügende Qualität der Aussagen herunterzusetzen nur wegen der nicht erwiesenen Hypothese der dissoziativen Symptomatik. Bezüglich Aussagekompetenz von C1___ sei zu sagen, dass die Schlussfolgerung gemäss Gutachten, wonach keine Hinweise auf eine Einschränkung der Zeugenkompetenz vorliegen würden, korrekt sei. Es müssten die üblichen Anforderungen an eine 16-jährige Jugendlich mit normaler Intelligenz gestellt werden, welche bekanntlich durchaus mit Raffinesse und Fantasie frei erfundene Geschichten erzähle. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass vom Gutachten abzuweichen