Der fehlende Detailreichtum falle insbesondere bei der zweiten Zeugenbefragung auf, wo sie überhaupt keine konkreten Sachverhaltsschilderungen habe machen können, mit Ausnahme des letzten angeblichen Vorfalls. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Befragung 16 ½ Jahr alt gewesen sei, eine Lehre absolviert und unter der Woche allein gewohnt habe. C1___ sei daran gescheitert, die Vorfälle einigermassen richtig zeitlich einordnen zu können. Noch schwerer wiege, dass sie auch die letzte angebliche Vergewaltigung zeitlich nicht richtig habe einordnen können, obschon diese nur wenige Tage zurückgelegen habe.