Seite 18 unstrukturierten Darstellung sei nicht erfüllt, weil die Zeugin nicht in der Lage gewesen sei, von sich aus frei die Geschehnisse zu erzählen. C1___ habe die Vorfälle nicht in einem vernünftigen Detaillierungsgrad schildern können. Der fehlende Detailreichtum falle insbesondere bei der zweiten Zeugenbefragung auf, wo sie überhaupt keine konkreten Sachverhaltsschilderungen habe machen können, mit Ausnahme des letzten angeblichen Vorfalls.