Das gleiche habe sie ja auch gemacht, indem sie erklärt habe, sie sei dem Beschuldigten wenn möglich aus dem Weg gegangen, obwohl alle ein sehr inniges Verhältnis zum Beschuldigten beobachtet hätten. Zudem sei unwahr, dass der Beginn der Beziehung zwischen der Mutter von C1___ und A___ zu einer deutlichen Verringerung der Lebensqualität für C1___ geführt habe. Bezüglich Motivationsanalyse sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin den Streit vom 25. Oktober 2013 im Getränkehandel nicht erwähnt habe, obschon dies aus Sicht des Beschuldigten ein erheblicher Faktor für ein Schädigungs- und Rachemotiv sein könnte.