Aus Sicht des Beschuldigten habe C1___ das Bild vermitteln wollen, dass es ihr damals schlecht gegangen sei, um die Vergewaltigungsvorwürfe untermauern zu können. Es handle sich um ein Aggravationsverhalten der Privatklägerin, die ihre Glaubwürdigkeit in grundsätzlicher Weise in Frage stelle. Das gleiche habe sie ja auch gemacht, indem sie erklärt habe, sie sei dem Beschuldigten wenn möglich aus dem Weg gegangen, obwohl alle ein sehr inniges Verhältnis zum Beschuldigten beobachtet hätten.