Die Gutachterin mache den groben Fehler, dass sie davon ausgehe, die Vorwürfe der Privatklägerin seien wahr. Es sei zu berücksichtigen, dass C1___ die Gutachterin nachweislich angelogen und auch sonst offensichtlich frei erfundene Geschichten verbreitet habe. Die Behauptung von C1___ sei widerlegt, dass sie in der 9. Klasse die Schule zu 50 % gar nicht mehr besucht habe. Es stelle sich die Frage, wieso sie den Gutachter bezüglich der Schulabsenzen belogen habe. Aus Sicht des Beschuldigten habe C1___ das Bild vermitteln wollen, dass es ihr damals schlecht gegangen sei, um die Vergewaltigungsvorwürfe untermauern zu können.