2.1.2 Glaubwürdigkeit von C1___; Gutachten Der Berufungskläger lässt im Wesentlichen geltend machen, gemäss psychologischem Gutachten vom 12. Mai 2015 solle C1___ unter dissoziativen Symptomen bzw. dissoziativen Störungen leiden. Diese dissoziativen Zustände hätten im Alter von 10 oder 11 Jahren begonnen. Könne kein entsprechender Bericht eingeholt werden, dann seien dies nicht bewiesene Behauptungen, die unberücksichtigt bleiben müssten. Die Gutachterin mache den groben Fehler, dass sie davon ausgehe, die Vorwürfe der Privatklägerin seien wahr.