Seite 17 in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1). In einem Indizienprozess muss das Tatgeschehen aus den Umständen erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2012 vom 30. April 2013 E. 2.3). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte.