1.3.3 Augenschein am letzten Tatort Der Berufungskläger lässt vorbringen, es sei schlicht undenkbar, dass der Beschuldigte seine Stieftochter bei offener Zimmertüre vergewaltigen würde, wenn er jederzeit damit rechnen müsste, dass seine Frau von einem Zimmer ins andere gehe. Das Haus sei klein und ringhörig. Ein Augenschein ermögliche abzuschätzen, ob es realistisch sei, dass der Beschuldigte ein so grosses Risiko eingegangen sei. Die Berufungsbeklagte 1 lässt geltend machen, nach 5 ½-jährigem Martyrium wisse der Täter genau, wie sich sein Opfer verhalte und kenne auch die Gewohnheiten der übrigen Hausbewohner.