des Berichtes ihre Schlussfolgerungen bezüglich deren Auswirkungen auf die Aussagequalität (act. B 3/1.37, S. 10 ff.). Was an diesem Vorgehen fehlerhaft sein soll, ist nicht erkennbar. Im Übrigen erwähnt auch die Vorinstanz im Rahmen ihrer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den vorliegenden Gutachten keine Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 189 StPO (vorinstanzliches Urteil S. 16 ff.). Aus diesen Gründen kann nach Auffassung des Obergerichts auf das Einholen eines Obergutachtens verzichtet werden.