189 StPO keine offensichtlichen Mängel erkennbar. Zur dissoziativen Symptomatik anzufügen ist, dass auf S. 4 des Berichts über die entwicklungspsychologische Abklärung unter „Problemanalayse“ steht: „C1___ schilderte bezüglich ihrer psychischen Verfassung, dass ihre „Probleme“ mit dem Beginn der Partnerschaft ihrer Mutter mit ihrem Stiefvater, Herr A___, im Alter von etwa zehn oder elf Jahren begonnen hätten. Mit etwa zehn oder elf Jahren hätten bei ihr „dissoziative Zustände“ eingesetzt (act. B 3/1.37, S. 4, mit der wissenschaftlichen Definition einer Dissoziation in Fn. 6). Gestützt darauf zieht dann die Gutachterin auf S. 10 ff. des Berichtes