189 StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 189 StPO). Für das Obergericht sind bezüglich des aussagepsychologischen Gutachtens und des Berichts über die entwicklungspsychologische Abklärung vom 12. Mai 2015 sowie der Ergänzung zum aussagepsychologischen Gutachten vom 29. Oktober 2015 mit Blick auf Art. 189 StPO keine offensichtlichen Mängel erkennbar.