Das Gutachten ist durch die Strafbehörde von Amtes wegen auf seine Vollständigkeit, Klarheit sowie auf Widersprüche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 189 StPO). Der Anspruch auf ein mängelfreies Gutachten folgt aus Art. 189 StPO (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 189 StPO). In Anwendung dieser Bestimmung ist zu entscheiden, ob das betreffende Gutachten unvollständig, unklar oder widersprüchlich ist und ob Zweifel an seiner Richtigkeit bestehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 5 zu Art. 189 StPO;