Der gezogene Schluss hinsichtlich der dissoziativen Zustände gebe unter dem Titel der Problemanalyse das wieder, was C1___ schildere. Die eigentlichen Feststellungen der Gutachterin im entwicklungspsychologischen Gutachten würden erst auf S. 10 ff. folgen. Die dissoziativen Zustände zum Begutachtungs- und Behandlungszeitpunkt seien sowohl von K___ als auch der Gutachterin bestätigt. Zum psychischen Zustand von C1___ ab 2007 mache das Gutachten keine Aussagen. Die bestehende massive dissoziative Problematik sei aber klar festgehalten und der Weg dazu plausibel und nachvollziehbar beschrieben.