Bezüglich Motivationsanalyse sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin den Streit im Getränkehandel nicht erwähnt habe. Wie an Schranken des Kantonsgerichts dargelegt, sei von den 19 Realkennzeichen eines erfüllt, zwei hinreichend erfüllt, jedoch insgesamt 16 Kriterien nicht erfüllt. Es sei nicht zulässig, die Messlatte für eine genügende Qualität der Aussagen herunterzusetzen nur wegen der nicht erwiesenen Hypothese der dissoziativen Symptomatik. Im Ergebnis enthalte das Gutachten zu viele Mängel, Fehlüberlegungen und falsche Schlüsse.