Seite 14 sicher sein, ob eine dissoziative Symptomatik bestehe oder nicht. Es sei falsch, auf acht Jahre rückwirkend eine solche Störung diagnostizieren zu wollen, wenn man gar nicht wisse und objektiv auch nichts darauf hindeute, dass C1___ tatsächlich vom Beschuldigten schlecht behandelt worden sei. Bezüglich Motivationsanalyse sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin den Streit im Getränkehandel nicht erwähnt habe.