Im Ergebnis sei festzuhalten, dass das Gutachten nicht schlüssig sei und triftige Gründe bestehen würden, um davon abzuweichen. Vor Obergericht lässt der Berufungskläger ergänzen, das vorliegende Gutachten erscheine ungenügend, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei: C1___ habe die Vorfälle nicht in einem vernünftigen Detaillierungsgrad schildern können. Zudem sei unwahr, dass der Beginn der Beziehung zwischen der Mutter von C1___ und A___ zu einer deutlichen Verringerung der Lebensqualität für C1___ geführt habe. Ebenso sei die Behauptung von C1___ widerlegt, dass sie in der 9. Klasse die Schule zu 50 % gar nicht mehr besucht habe.