Zusammengefasst seien 3 Kriterien gegeben (15, 18, 19), 4 Kriterien seien hinreichend, also mit Einschränkungen, gegeben (1, 3, 4, 8), 11 Kriterien seien nicht gegeben bzw. nicht erfüllt (5-7, 9-14, 16, 17) und 1 Kriterium sei nicht bewertbar (2). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin trotzdem festhalte, die Aussagen von C1___ seien von mittlerer bis hoher Qualität. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass das Gutachten nicht schlüssig sei und triftige Gründe bestehen würden, um davon abzuweichen.