1.3.2 Expertise zum aussagepsychologischen Gutachten und zum entwicklungspsychologischen Gutachten (Obergutachten) Der Berufungskläger lässt im Untersuchungsverfahren ausführen, bezüglich der Ausführungen der Gutachterin unter dem Titel „kriterienorientierte Aussagenanalyse“ seien von ihr insgesamt 19 Kriterien überprüft worden. Zusammengefasst seien 3 Kriterien gegeben (15, 18, 19), 4 Kriterien seien hinreichend, also mit Einschränkungen, gegeben (1, 3, 4, 8), 11 Kriterien seien nicht gegeben bzw. nicht erfüllt (5-7, 9-14, 16, 17) und 1 Kriterium sei nicht bewertbar (2).