Der Argumentation der Staatsanwaltschaft in deren Schreiben vom 28. September 2015 (act. B 3/3.14, S. 1) ist zu folgen: Massgebend ist das Aussageverhalten von C1___ ab Ende Oktober 2013 und deshalb ihr psychischer Zustand in diesem Zeitraum. Für diesen Zeitraum sind die aufgetretenen dissoziativen Zustände von C1___ seitens des Kinderspitals St. Gallen bestätigt und auch vom Berufungskläger nicht bestritten worden. Sodann ergibt sich aus den Akten für den Zeitraum von 2007 bis 2013 kein Hinweis auf eine ärztliche Behandlung.