Bei der Erkenntnis der Gutachter handle es sich nicht um eine rückwirkende Diagnose, sondern um eine Exploration zum aktuellen Zustandsbild. Vor Obergericht ergänzt die Staatsanwaltschaft, die dissoziative Symptomatik sehe man in der Einvernahme von C1___. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die dissoziative Symptomatik sowie sprachliche Defizite das „merkwürdige“ Aussageverhalten erklären würden. Die Berufungsbeklagte 1 lässt vor Obergericht vorbringen, die Schlüsse der Gutachterin bezüglich der dissoziativen Zustände würden unter dem Titel der Problemanalyse das wiedergeben, was C1___ schildere.