Die Staatsanwaltschaft weist im Untersuchungsverfahren darauf hin, es treffe zu, dass keine Informationen über den psychischen Zustand von C1___ zum Tatzeitpunkt vorliegen würden. Eine Fachperson, die dazu Stellung nehmen könnte, sei im Rahmen der Untersuchung nicht bekannt geworden. Auch der Antrag des Verteidigers des Beschuldigten enthalte keine spezifische Nennung. Das Vorliegen einer dissoziativen Symptomatik sei aber auch nicht für die Tatzeit, sondern für den Aussagezeitpunkt relevant, da sie sich auf das Aussageverhalten auswirken könne. Bei der Erkenntnis der Gutachter handle es sich nicht um eine rückwirkende Diagnose, sondern um eine Exploration zum aktuellen Zustandsbild.