Seite 12 Diese Behauptung stütze sich einzig auf die nachträglichen Aussagen von C1___ im Februar 2015, stehe aber im eklatanten Widerspruch zu sämtlichen anderen Zeugenaussagen. Vor Obergericht lässt der Berufungskläger ergänzen, die rückwirkende Diagnose, dass C1___ seit dem Kennenlernen des Beschuldigten an einer dissoziativen Symptomatik gelitten habe, sei nicht haltbar. Die Staatsanwaltschaft weist im Untersuchungsverfahren darauf hin, es treffe zu, dass keine Informationen über den psychischen Zustand von C1___ zum Tatzeitpunkt vorliegen würden.