Vorliegend sei jedoch der Zeitabschnitt zwischen 2007 und Ende Oktober 2013 von Bedeutung. Es werde von der Gutachterin festgehalten, dass diese dissoziativen Zustände im Alter von 10 oder 11 Jahren begonnen haben sollen, es sei aber nicht erkennbar, auf welche Fakten sich diese rückwirkende Diagnose stütze. Auch in den gesamten Verfahrensakten finde sich kein Arztbericht über den psychischen Zustand von C1___ ab 2007 bis Herbst 2013. Könne kein entsprechender Bericht eingeholt werden, dann seien dies nicht bewiesene Behauptungen, die unberücksichtigt bleiben müssten.