1.3.1 Einholung eines Arztberichts beim zuständigen Psychiater oder Arzt bezüglich des psychischen Zustands von C1___ im Zeitraum 2007 bis 2013 Der Berufungskläger lässt im Untersuchungsverfahren ausführen, gemäss psychologischem Gutachten vom 12. Mai 2015 solle C1___ unter dissoziativen Symptomen bzw. dissoziativen Störungen leiden. Die Gutachterin verweise auf ein telefonisches Gespräch mit Frau K___, Psychologin und Psychotherapeutin am Ostschweizer Kinderspital, vom 19. Februar 2015 sowie auf die eigene Einschätzung. Vorliegend sei jedoch der Zeitabschnitt zwischen 2007 und Ende Oktober 2013 von Bedeutung.