1.3 Beweisanträge Der Verteidiger des Beschuldigten stellt in der Berufungserklärung vom 9. März 2017 drei Beweisanträge, welche er – mit Ausnahme des verlangten Augenscheins – bereits im Untersuchungsverfahren (act. B 3/3.13) sowie vor Kantonsgericht (act. B 3/16A) gestellt hat. Diese Beweisanträge wurden vom Vorsitzenden des Obergerichts mit Verfügung vom 30. Mai 2017 einstweilen abgelehnt mit der Begründung, es sei im Moment noch offen, ob das Gericht dem psychischen Zustand von C1___ in den Jahren 2007 bis 2013, der Verwertbarkeit des Gutachtens H__