Der Straftatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (SR 311.0) ist mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Da im Kanton Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige eingereicht und polizeiliche Ermittlungen sowie Untersuchungen der Staatsanwaltschaft aufgenommen wurden, sind die appenzell-ausserrhodischen Gerichte ohne weiteres örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 15 und 17 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).