1. Formelles 1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die Vorinstanz hat sich zur Zuständigkeit nicht geäussert. Zu beurteilen waren vor Kantonsgericht verschiedene Handlungen gegen die sexuelle Integrität, Tätlichkeiten, Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand sowie Fahren ohne Berechtigung. Aufgrund der Aussagen von C1___ und C2___ wurden die behaupteten Straftaten gegen die sexuelle Integrität sowie die Tätlichkeiten in D___ und E___ begangen, der Straftatbestand der Pornographie ausschliesslich in E___ und die beiden Strassenverkehrsdelikte im Kanton St. Gallen.