b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. März 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4), wovon diese keinen Gebrauch machten. c) Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 14. März 2017 wurde dem Beschuldigten im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und RA AA___ damit beauftragt (act. B 5).