D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 24. Oktober 2016, dessen Zustellung an RA AA___ in begründeter Ausfertigung am 17. Februar 2017 erfolgt war (act. B 3/58), reichte dieser mit Eingabe vom 9. März 2017 (act. B 1) fristgemäss die Berufung ein. Darin werden drei Beweisanträge gestellt.