Der Beschuldigte hat die Privatkläger 1 und 2 mit CHF 6‘212.90 zu entschädigen, sofern die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO erfüllt sind. Im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege fällt die Entschädigung der Staatskasse zu (Art. 138 Abs. 2 StPO).“ Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.