Seite 9 werden – abzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO) und abzüglich der Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger 1 und 2 (Art. 426 Abs. 4 StPO) – dem Beschuldigten auferlegt.