4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Dezember 2010 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten, unter Vorbehalt einer allfälligen polizeilichen Einziehung, ausgehändigt. 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus