a SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 aVO über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (begangen am 5. Januar 2016); - des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (begangen am 6. Januar 2016); bis - der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 aStGB (begangen im Zeitraum zwischen 16. Oktober 2013 und 2. November 2013). 3. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 5 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen.