B 3/2.16.2 und B 3/2.16.11). Am 10. Februar 2016 fand die Schlusseinvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft statt (act. B 3/5.9). Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. März 2016 erneut Anklage beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/10). Mit Verfügung des Vorsitzenden des Kantonsgerichts vom 24. März 2016 wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung begründeter Beweisanträge eingeräumt (act. B 3/13). Mit Eingabe vom 13. April 2016 liess der Beschuldigte die Einholung eines Arztberichts beim zuständigen Psychiater oder Arzt bezüglich des psychischen Zustandes von C1___ im Zeitraum 2007 bis 2013, die Einholung der Absenzenliste von C1___