Der leitende Staatsanwalt gewährte dem Beschuldigten mit Verfügung vom 11. November 2013 die amtliche Verteidigung durch RA AA___ (act. B 3/1.3). Am 14. November 2013 führte die Kantonspolizei am Wohnort des Beschuldigten eine zweite Hausdurchsuchung durch (act. B 3/2.8.3). Weitere polizeiliche Einvernahmen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgten am 20. November 2013 (act. B 3 3/2.5.6), am 26. November 2013 (act. B 3/2.5.7) und am 5. Dezember 2013 (act. B 3/2.5.8). Am 25. November 2013 wurde C___ durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 3/2.6.3). Am 26. November 2013 stellte C1___