3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, C2___ eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zzgl. 5% Zins seit 30. Dezember 2010 zu bezahlen. 4. Die Schadenersatzforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. bb) im Berufungsverfahren: Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Seite 5 Sachverhalt A. Übersicht